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1. Bei einer positiven Vaterschaftsfeststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB ist die Feststellung einer konkreten Beiwohnung entbehrlich. 2. Ein Vergleich der morphologischen (gestaltlichen) Erscheinungsformen, welcher der Gegenstand eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens wäre, ist bei einer aufgrund der serologischen Befunde ermittelten Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 % gegenüber den Vergleichen der Blutmerkmale und -faktoren sowie der DNA-Banden die unsicherste Methode, zur Klärung der Vaterschaft beizutragen. Einen tragfähigen Ausschluß kann ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten bereits nicht mehr erbringen, wenn eine biostatistische Auswertung der serologischen Befunde eine Wahrscheinlichkeit von 99,0 % für die Vaterschaft ergeben hat (BGH, NJW 1974, 606 = FamRZ 1974, 181).
vgl. auch OLG Celle, NiedersRpfl 1990, 150 NJW 1990, 2942 NJW-RR 1990, 2942 [...]