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a. »Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahrens gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig. b. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.«
DRsp I(152)168a-b MDR 1989, 998 OLGZ 1989, 435 WuM 1989, 464 ZMR 1989, 438 [...]
b. »Sind den Mitgliedern eines Grundstücks jeweils bestimmte räumlich begrenzte Grundstücksflächen zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden und errichtet ein Miteigentümer unter Mißachtung der Grenzen der Grundstücksflächen ein Bauwerk (hier: Garage), so ist für den Streit der Parteien gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; die Parteien streiten nicht über das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes, sondern um dessen Umfang, also um eine Gebrauchsregelung.«
DRsp I(152)169b JMBl NRW 1989, 187 NJW-RR 1989, 1040 WuM 1989, 467 ZMR 1989, 314 [...]
»1. Wohnungserbbaurechte können auch an einem Gesamterbbaurecht begründet werden. 2. Ist als Inhalt des Erbbaurechts eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, so wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte. Durch Einigung zwischen dem Inhaber eines Wohnungserbbaurechts und dem Grundstückseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch, kann das Zustimmungserfordernis für ein einzelnes Recht aufgehoben werden; die Mitwirkung (Zustimmung) der übrigen Wohnungserbbauberechtigten und der an den Wohnungserbbaurechten oder am Grundstück dinglich Berechtigten ist dazu nicht erforderlich.«
BayObLGZ 1989 Nr. 60 BayObLGZ 1989, 354 MDR 1990, 53 MittBayNot 1989, 315 RPfleger 1989, 503 [...]
»Der noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber einer Eigentumswohnung, auf den Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übergegangen sind und dessen übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, haftet nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Wohngeldforderungen oder andere Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet und fällig geworden sind (Aufgabe von BayObLG WuM 1986, 29 und ZMR 1988, 349 sowie Anschluß an BGH WPM 1989, 1149).«
BayObLGZ 1989 Nr. 59 BayObLGZ 1989, 351 NJW-RR 1990, 81 [...]