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»In einem Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter nur dann nicht Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer sein, wenn entweder ein dem § 185 ZPO vergleichbarer Fall oder sonst ein in der Sache begründeter Interessenkonflikt vorliegt, der befürchten läßt, der Verwalter werde die übrigen Wohnungseigentümer nicht sachgerecht informieren (Einschränkung von BayObLGZ 1973,145 und Abweichung von OLG Hamm, DWE 1989,69).«
BayObLGZ 1989, 342 DRsp I(152)167c MDR 1989, 1106 NJW-RR 1989, 1168 WuM 1989, 534 [...]