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Ist in einem VOB-Vertrag in den AGB eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart und für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die subsidiäre Geltung anderer AGB nicht ausgemacht, so scheidet bei Verstoß der Gewährleistungsregelung gegen § 9 AGBG ein Rückgriff auf die 2-Jahres-Frist in § 13 Nr. 4 VOB/B aus. Es gilt vielmehr die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB.
BauR 1988, 596 NJW-RR 1988, 786 Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 4 VOB/B Nr. 15 [...]
»Im Fall der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht möglich, den Geschäftswert allgemein auf das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des AntrSt. zu begrenzen (gegen KG, NJW-RR 1988, 14 = WuM 1988, 103 [hier: I (152) 133 e]). Droht im Einzelfall die Kostenbelastung den freien Zugang zu den Gerichten zu verhindern, weil die von einem verständigen Beteiligten für geboten erachtete Rechtsverfolgung mit Kosten verbunden ist, die auch unter Abwägung des Interesses der übrigen Beteiligten außer Verhältnis zu dem Interesse des Beteiligten stehen, ist der sich aus § 48 Abs. 2 WohnEigG ergebende volle Geschäftswert auf einen Betrag zu ermäßigen, der das Interesse aller Beteiligten zwar nicht voll, aber angemessen berücksichtigt.«
BayObLGZ 1988, 319 DRsp I(152)145a NJW-RR 1989, 79 WuM 1989, 47 ZMR 1989, 105 [...]