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LG Hamburg (11 S 265/85) | Datum: 09.05.1986
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert 700,-- DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO ). Da die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 66,86 [...]