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»1. Es bedeutet eine Härte für den Mieter i. S. d. § 556 a I BGB, wenn eine 81-jährige, gebrechliche Mieterin zur Zeit der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses die Mietwohnung herausgeben muß. Die Härte entfällt nicht deshalb, weil die Mieterin grundsätzlich selbst einen Wohnungswechsel erstrebt, wenn dieser z. Zt. noch nicht möglich ist, weil die Mieterin an die neue Wohnung berechtigterweise bestimmte Anforderungen stellt und eine solche Wohnung noch nicht vorhanden ist. Die lange Mietdauer allein begründet noch keine Härte für den Mieter. 2. Erstrebt der Mieter selbst den Umzug in eine noch nicht vorhandene andere Wohnung, so ist das Mietverhältnis durch Urteil auf bestimmte Zeit fortzusetzen. 3. Eine alte und kranke Mieterin kann verlangen, daß eine Ersatzwohnung in etwa gleicher Nähe der Wohnungen von Angehörigen wie bisher liegt, mit denen sie Umgang pflegt. Die Ersatzwohnung hat in Bezug auf Lage, Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen zu genügen, wobei auch den bisherigen Lebensgewohnheiten der Mieterin (wie Trennung von Schlaf- und Wohnraum) und gegebenenfalls dem Bedürfnis zur Aufnahme einer Pflegeperson Rechnung zu tragen ist. Dem Umstand, daß solche Wohnungen nur schwer zu bekommen sind, ist durch Bemessung der Verlängerung des Mietverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Mieterin ist nicht verpflichtet, sich auf die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim verweisen zu lassen. 4. Die Mieterin verletzt ihre Ersatzraumbeschaffungspflicht, wenn sie eine ihr vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung lediglich deshalb ablehnt, weil zwischen den Parteien Spannungen bestehen und sie deshalb mit dem Vermieter kein neues Mietverhältnis eingehen will. Sie verletzt diese Pflicht nicht, wenn sie die Ersatzwohnung ablehnt, weil diese nicht den von ihr berechtigterweise gestellten Anforderungen genügt. 5. Das rechtlich nicht bindende Versprechen des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter, diesem demnächst die Wohnung

OLG Karlsruhe (1 RE-Miet 1/70) | Datum: 03.07.1970

I. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ... in M. Die Beklagte bewohnt in diesem Haus seit dem 01.05.1952 aufgrund eines Mietvertrages vom 01.04.1953 eine 3-Zimmerwohnung mit Küche und Bad. Die Beklagte, deren Ehemann [...]

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