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»1. In Verfahren betr. Zuweisung eines Studienplatzes außerhalbder festgesetzten Kapazität in einem bestimmten Studiengang im Wege einstweiliger Anordnung hindert § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, Gründe, die nicht von allen Antragstellern dargelegt worden sind, zu Gunsten sämtlicher Antragsteller zu berücksichtigen, ohne dass denjenigen Antragstellern, welche die betreffenden Argumente vorgetragen haben, ein Vorrang vor den übrigen Antragstellern eingeräumt wird. 2. Zur Bedeutung des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 201) - Verminderung der Aufnahmekapazität für das erste Vorklinische Fachsemester auf 350 Studienanfänger - für Verfahren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. 3. Die Bildung einer Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO (Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen) bei der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze im Studiengang Medizin ist möglch, weil die Universität Hamburg die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vornimmt. Verfügbar gebliebene Studienplätze dieser Quote, für die es keine Bewerber gibt, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO der Quote nach Satz 1 Nr. 2 (Wartezeit) hinzuzurechnen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). 4. Ein Anordnungsgrund besteht auch für einen Studienplatzbewerber, der vor Anhängigmachung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule durch Exmatrikulation aufgegeben hat.«

OVG Hamburg (3 Nc 19/02) | Datum: 17.10.2002

Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden der Antragsteller entschieden wird, die die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihrer Bewerbung zum [...]

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