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LG Kiel (1 S 96/91) | Datum: 05.12.1991
Die Vorlage beruht auf § 541 ZPO . I. Dem Rechtsstreit liegt - kurz zusammengefaßt - folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) und dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2), nach fristloser [...]
LG Kiel (1 S 352/90) | Datum: 24.10.1991
NJW-RR 1992, 339 [...]
LG Kiel (5 T 46/91) | Datum: 27.08.1991
DWW 1992, 85 [...]
LG Kiel (1 S 209/91) | Datum: 19.08.1991
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Kiel vom 9. April 1991 war gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 n.F. ZPO war nicht [...]
LG Kiel (1 T 165/90) | Datum: 31.10.1990
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer beträgt 136,35 DM (§ 25 Abs. 2 , S. 1 GKG ). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO beschwerdeberechtigt. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. [...]
LG Kiel (1 S 87/88) | Datum: 29.06.1989
»...Die Klage ist zulässig, obwohl die Bekl. [Mieterin] als notwendige Streitgenossin nur allein verklagt worden ist. Der Klage steht Ä ausnahmsweise Ä nicht entgegen, daß die Kl. den Mitmieter Ä den .. von der Bekl. [...]
LG Kiel (1 S 89/87) | Datum: 22.12.1987
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,00 DM nicht Übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO ). Das für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebliche Interesse der Beklagten bemisst sich in [...]
LG Kiel (1 S 362/95) | Datum: 27.08.1986
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die nach § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme erreicht, weil der Wert des [...]
LG Kiel (1 T 33/86) | Datum: 05.07.1986
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Jahresbruttomietzins als Streitwert gemäß § 16 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Nebenkosten sind nicht nur rechtlich als Mietzins einzuordnen, sie [...]
LG Kiel (1 S 8/85) | Datum: 23.10.1985
»... Feuchtigkeit in Wohnräumen stellt grundsätzlich einen gebrauchsbeeinträchtigenden Mangel dar, aus dem der Mieter nur dann keine Gewährleistungsansprüche herleiten kann, wenn er ihn selbst zu vertreten hat. Gemäß § [...]