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»1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als 'Keller' bzw. 'Kellerräume' stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- oder Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen. 2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.«
NJW-RR 1997, 907 OLGReport-Düsseldorf 1997, 219 WuM 1997, 346 [...]