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Rechtsgebiet
Gericht
Jahr
»Dem Vermieter steht die Kündigungsmöglichkeit des § 564 b Abs. 4 S. 1 BGB auch dann zu, wenn er beim Abschluß des zu kündigenden Mietvertrages eine der beiden Wohnungen noch nicht bewohnt hat.«
OLG Koblenz (4 W - RE - 277/81) | Datum: 25.05.1981
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