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1. Bei der Verpachtung einer Ackerfläche ist diese als mangelhaft anzusehen, wenn sich auf ihr eine Betonplatte, die ca. 3 x 6 Meter groß und 70 Zentimeter dick ist, befindet, die in so geringer Bodentiefe liegt, daß sie von einem in Normaltiefe geführten Pflug erfaßt werden kann. 2. Der Verpächter kann sich nicht darauf berufen, daß die Betonplatte bei Vertragsabschluß bereits vorhanden und - weil sie von Erde bedeckt war - nicht als Gefahrenquelle erkennbar war. 3. Der Verpächter haftet für Schäden am Pflug des Pächters, die dadurch entstehen, daß letzterer die Betonplatte mit dem Pflug überfährt, wobei es auf ein Verschulden des Pächters nicht ankommt.
AgrarR 1991, 134 NJW-RR 1990, 1099 RdL 1990, 148 VersR 1992, 96 [...]
Ist in einem VOB-Vertrag in den AGB eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart und für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die subsidiäre Geltung anderer AGB nicht ausgemacht, so scheidet bei Verstoß der Gewährleistungsregelung gegen § 9 AGBG ein Rückgriff auf die 2-Jahres-Frist in § 13 Nr. 4 VOB/B aus. Es gilt vielmehr die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB.
BauR 1988, 596 NJW-RR 1988, 786 Schäfer/Finnern/Hochstein, § 13 Nr. 4 VOB/B Nr. 15 [...]