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»1. Durch die gesetzliche Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft wird den Gemeinden die Aufgabe der Totenbestattung (Art. 83 Abs. 1, Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV) in der Form der Feuerbestattung weder ganz noch teilweise entzogen; die Gemeinden müssen sich lediglich privater Konkurrenz stellen. Das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV schützt die Gemeinden soweit nicht eine Monopolisierung durch Anschluß- und Benutzungszwang zulässig ist - nicht vor privater Konkurrenz. 2. Aus Art. 100 BV (Achtung der Menschenwürde) und Art. 149 Abs. 1 BV (Gebot zur schicklichen Beerdigung Verstorbener) folgt die Pflicht des Staates, eine den jeweiligen Pietätsvorstellungen der Gesellschaft und der herrschenden Kultur angemessene Bestattung zu gewährleisten. Diese verfassungsrechtliche Pflicht wird angesichts der Möglichkeit, eine die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit wahrende Bestattung im Rahmen der notwendigen Genehmigung rechtlich zu gewährleisten - nicht verletzt, wenn eine Einäscherung in privat betriebenen Feuerbestattungsanlagen zugelassen wird. 3. Die Zulassung von Feuerbestattungsanlagen in der Trägerschaft eines privaten Unternehmens verletzt nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Sie verletzt auch nicht das den Kirchen und Religionsgemeinschaften in Art. 148, 149 Abs. 1 Satz 2 BV garantierte Recht zur Mitwirkung und zur Vornahme religiöser Handlungen bei der Bestattung, da dieses Recht im Rahmen der Genehmigung gesichert werden kann.«

BayVerfGH (Vf 16-VII-94 u.a.) | Datum: 04.07.1996

Komplettes Aktenzeichen: Vf 16-VII-94; Vf 19-VII-94; Vf 20-VII-94; Vf 21-VII-94; Vf 25-VII-94; Vf 3-VII-95 VerfGH 49, 79 BayVBl 1996, 590 BayVBl 1996, 626 GewArch 1996, 466 NJW 1997, 2874 NVwZ 1997, [...]

»1. Zu Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit einer Gemeindeordnung, die zur Bewahrung des historischen Stadtbildes Außenantennen jeder Art. dort für unzulässig erklärt, wo eine Anschlußannahme an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost möglich ist. 2. Art. 112 Abs. 2 BV verbürgt die Informationsfreiheit einschließlich ihrer besonderen Ausprägung der Rundfunkempfangsfreiheit als Grundrecht. Rundfunkempfang im Sinne dieser Verfassungsnorm ist auch der Fernsehempfang. 3. Die Rundfunkempfangsfreiheit umfaßt grundsätzlich die Freiheit des Bürgers zur Benützung von Geräten, die ihm eine Auswahl unter den am Ort technisch empfangbaren Rundfunkprogrammen und Fernsehprogrammen ermöglichen. Sie bezieht sich auch auf solche Programme, die aus technischen Gründen nur mit schwankender oder schlechter Qualität oder nur zu bestimmten Tageszeiten empfangen werden können. 4. Denkmalschutz und Bewahrung historischer Stadtbilder sind unter dem Blickwinkel der Verfassung wichtige Gemeinschaftsgüter. Gleichwohl wiegen die Einbußen, die ein Stadtbild durch die herkömmlichen Außenantennen auf den Dächern zweifellos erfährt, geringer als die Eingriffe in die Rundfunkempfangsfreiheit, die mit einem allgemeinen Verbot derartiger Außenantennen verbunden sind. Bietet eine Außenantenne gegenüber dem Programmangebot des Breitbandkabels zusätzliche Empfangsmöglichkeiten über die Außenantenne auswählen zu können.«

BayVerfGH (Vf 20-VII-84) | Datum: 27.09.1985

VerfGH 38, 134 AfP 1985, 277 BayVBl 1986, 14 DÖV 1986, 72 DVBl 1986, 44 NJW 1986, 833 WuM 1986, 106 ZUM 1985, 617 [...]

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