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»1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des 'Einbringungsurteils' (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter zwingend erfolgswirksamen Teil aufzuspalten. 2. Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen (Bruttobetrachtung).«

BFH (VIII R 58/98) | Datum: 11.12.2001

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die Immobilien erwirbt und veräußert. Kommanditisten mit Einlagen von je 500 000 DM sind K und Sch, Komplementärin ist die R-GmbH, an der K und [...]

»1. Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S. des § 49 EStG führen. 2. Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der 'Liebhaberei' zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden. 3. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein 'im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal', das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89). 4. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFH/NV 1999, 269). 5. Die Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere Sachverhaltsauklärung möglich gewesen wäre.«

BFH (I R 14/01) | Datum: 07.11.2001

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpflichtet war, ausgezahlte Rennpreise dem Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zu unterwerfen. Der Kläger, ein [...]

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