»1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zivilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist. 2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung. 3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.«
Vorinstanz: LG Passau, Grundeigentum 1991, 1047 Wohnungseigentümer 1991, 39 [...]
1. Wird die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwalters erstrebt, ist dieser auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn er mittlerweile nicht mehr Verwalter ist. 2. Die Unvollständigkeit eines Wirtschaftsplans führt nicht dazu, daß ein ihn billigender Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären ist.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1991, 164 [...]
1. Die Feststellung, ob die Eigentümerversammlung einen Beschluß gefaßt hat und wie dieser auszulegen ist, obliegt dem Wohnungseigentumsgericht. 2. Können die beweiserheblichen Tatsachen durch Freibeweis festgestellt werden, ist eine förmliche Beweisaufnahme nicht erforderlich. 3. Hat die Eigentümerversammlung einen bereits früher gefaßten inhaltsgleichen Beschluß später erneut bestätigt, kann der früher gefaßte Beschluß zumindest dann nicht mehr angefochten werden, wenn der später gefaßte rechtswirksam geworden ist.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1991, 39 [...]
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß nicht vor, kann ein in ihr festgelegter Verteilungsschlüssel für die Kosten nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern geändert werden.
Vorinstanz: LG Augsburg, NJW-RR 1990, 1493 Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 402 [...]
1. Die Verrechnung des Wasser- und Energieverbrauchs durch Zwischenzähler in einer Wohnanlage ist 'geschäftlicher Verkehr' i.S. von § 1 EichG. 2. Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefaßt wurden, die ohne Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Einberufungsfrist abgehalten wurde, sind zwar anfechtbar, nicht aber nichtig. 3. Die Stimmabgabe eines Vertreters, der ohne schriftliche Vollmacht an der Abstimmung teilgenommen hat, obwohl die Gemeinschaftsordnung nur eine schriftliche Bevollmächtigung zuläßt, ist gleichwohl wirksam.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 622 [...]
1. Soll einem Wohnungseigentümer ein Teil des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung unter Ausschluß des Mitgebrauchs der anderen Eigentümer überlassen werden, bedarf dies der Zustimmung sämtlicher Eigentümer. 2. Es stellt keinen dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Gebrauch dar, wenn auf dem Gang einer Ferienappartementanlage ein Getränkeautomat aufgestellt wird.
Vorinstanz: LG Kempten (Allgäu), NJW-RR 1990, 1104 Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 606 [...]
»1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Heizkostenverteilungsschlüssel kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. 2. Ob eine mit allen Stimmen getroffene Regelung als Eigentümerbeschluß oder als Vereinbarung auszulegen ist, beurteilt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt. Eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht möglich wäre. 3. Die Stimmrechtsausübung ist als Willenserklärung nach allgemeinem Recht anfechtbar. 4. Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von BGB §§ 134, 138 auch von BGB §§ 242, 315 gezogen. 5. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des BGB § 139 auf selbständige Regelungspunkte der Vereinbarung beschränkt werden.«
Vorinstanz: LG München I, NJW-RR 1990, 1102 Wohnungseigentümer 1990, 114 [...]