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»1. Wohnungserbbaurechte können auch an einem Gesamterbbaurecht begründet werden. 2. Ist als Inhalt des Erbbaurechts eine Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkung vereinbart, so wird diese mit Begründung von Wohnungserbbaurechten Inhalt eines jeden dieser Rechte. Durch Einigung zwischen dem Inhaber eines Wohnungserbbaurechts und dem Grundstückseigentümer sowie Eintragung in das Grundbuch, kann das Zustimmungserfordernis für ein einzelnes Recht aufgehoben werden; die Mitwirkung (Zustimmung) der übrigen Wohnungserbbauberechtigten und der an den Wohnungserbbaurechten oder am Grundstück dinglich Berechtigten ist dazu nicht erforderlich.«
BayObLGZ 1989 Nr. 60 BayObLGZ 1989, 354 MDR 1990, 53 MittBayNot 1989, 315 RPfleger 1989, 503 [...]
»In einem Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter nur dann nicht Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer sein, wenn entweder ein dem § 185 ZPO vergleichbarer Fall oder sonst ein in der Sache begründeter Interessenkonflikt vorliegt, der befürchten läßt, der Verwalter werde die übrigen Wohnungseigentümer nicht sachgerecht informieren (Einschränkung von BayObLGZ 1973,145 und Abweichung von OLG Hamm, DWE 1989,69).«
BayObLGZ 1989, 342 DRsp I(152)167c MDR 1989, 1106 NJW-RR 1989, 1168 WuM 1989, 534 [...]
a. »Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahrens gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig. b. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.«
DRsp I(152)168a-b MDR 1989, 998 OLGZ 1989, 435 WuM 1989, 464 ZMR 1989, 438 [...]