Sortieren nach
Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt nicht für mietvertragliche (oder sonstige) Schadensersatzansprüche des Mieters. c. »[Die Vorschrift des] § 558 Abs. 1 BGB bezieht sich ... auf Ersatzansprüche des Vermieters, nicht aber des Mieters. Ansprüche des Mieters unterliegen nur dann der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB, wenn Ersatz von Verwendungen oder die Wegnahme von Einrichtungen Gegenstand der Forderung ist. Keiner dieser Fälle liegt hier vor [, weil auf Seiten des Kl. (Mieter) nur mietvertragliche Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen].«
BB 1991, 1963 DRsp I(133)467c NJW-RR 1991, 1317 VersR 1992, 616 [...]
1. Bei der Verpachtung einer Ackerfläche ist diese als mangelhaft anzusehen, wenn sich auf ihr eine Betonplatte, die ca. 3 x 6 Meter groß und 70 Zentimeter dick ist, befindet, die in so geringer Bodentiefe liegt, daß sie von einem in Normaltiefe geführten Pflug erfaßt werden kann. 2. Der Verpächter kann sich nicht darauf berufen, daß die Betonplatte bei Vertragsabschluß bereits vorhanden und - weil sie von Erde bedeckt war - nicht als Gefahrenquelle erkennbar war. 3. Der Verpächter haftet für Schäden am Pflug des Pächters, die dadurch entstehen, daß letzterer die Betonplatte mit dem Pflug überfährt, wobei es auf ein Verschulden des Pächters nicht ankommt.
AgrarR 1991, 134 NJW-RR 1990, 1099 RdL 1990, 148 VersR 1992, 96 [...]