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»Bei der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 MHG bleiben Mieterhöhungen nach §§ 3 bis 5 MHG, die innerhalb des in § 2 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 MHG genannten Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt sind, außer Betracht. Dagegen sind Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 MHG, die länger als drei Jahre zurückliegen, bei der Berechnung der Kappungsgrenze aus dem Ausgangsmietzins nicht herauszurechnen.«
DRsp I(133)643c NZM 1998, 509 WuM 1998, 231 ZMR 1998, 348 [...]
»Jährliche Nebenkostenabrechnungen sind bei Vermietung von Geschäftsräumen mit Ablauf des zwölften Monats nach der jeweiligen sich aus dem Mietvertrag ergebenden Abrechnungsperiode (Kalenderjahr, Mietvertragsjahr oder das Jahr, binnen dessen üblicherweise die Leistungsabrechnungen der jeweiligen Versorgungsträger erteilt zu werden pflegen) zu erstellen.«
DRsp I(133)631a OLGReport-Düsseldorf 1998, 94 ZMR 1998, 219 [...]