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Ist im Wohnungsgrundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen, daß eine Veräußerung des Sondereigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf und daß die Veräußerung an den Ehegatten der Zustimmung nicht bedarf, so ist dies dahin auszulegen, daß auch die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklärte Auflassung an den dann geschiedenen Ehegatten zustimmungfrei ist, wenn die Auflassung nach den Umständen offenkundig die Erfüllung einer vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt.
FGPrax 1996, 140 FamRZ 1996, 1212 NJW-RR 1997, 78 NJWE-MietR 1997, 30 [...]
»Bei der Anschaffung und Montage eines Fahrradständers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Instandsetzung und ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war, die Räder vielmehr einzeln im Hof abgestellt wurden.«
DRsp I(152)309c NJWE-MietR 1996, 275 OLGReport-Köln 1996, 185 WuM 1997, 64 ZMR 1997, 44 [...]