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»Plant der Mieter einen erheblichen Umbau des Mietobjekts und hat er hierfür wirksam die Beibringung der behördlichen Genehmigungen übernommen, so kann er sich nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Mietsache wegen fehlender Erlaubnis berufen, wenn er nicht einmal den Versuch unternimmt, diese zu erlangen.«
DWW 1993, 99 MDR 1993, 443 OLGReport-Düsseldorf 1993, 301 ZMR 1993, 334 [...]