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»1. In entsprechender Anwendung des § 17 a Abs.5 GVG n.F. hat das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nicht mehr zu prüfen (wie BayObLGZ 1991 Nr.31 = ZMR 1991,351). 2. Die Neufassung dieser Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war. 3. DasProzeßgericht ist zur Entscheidung über sämtlicheAnsprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis berufen, die ein vor Rechtshängigkeit veräußertes Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers betreffen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch weitere Wohneinheiten innehat (im Anschl. an BGHZ 106,34 = NJW 1989,714).«
NJW 1991, 521 NJW-RR 1992, 461 WuM 1992, 35 ZMR 1992, 120 [...]
»Eine schematische Kellerneuverteilung ohne Rücksicht auf die konkreten Bedürfnisse aller Teil- und Wohnungseigentümer widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.« Die AntrSt. hat ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte verpachtet; die unter der Gaststätte liegenden Kellerräume (85 m2) ließ sie u.a. als Lagerraum für die Gaststätte nutzen. Die übrigen Wohnungseigentümer besitzen kleine Kellerverschläge. Einige Jahre später beschloß die Eigentümerversammlung mehrheitlich eine Neuverteilung der Kellerräume und Zuordnung gleichgroßer Kellerräume an jeden Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Die AntrSt. wehrt sich gegen die Reduzierung des ihr zur Verfügung stehenden Kellerraumes. d. »Die Verteilung der Kellerräume gem. § 15 Abs. 2 WEG ist der Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümer zugänglich. ... Soweit eine Einzelnutzung der Kellerverschläge schon jahrelang besteht, unterliegt eine Umgestaltung der Verschläge wie auch eine Neuverteilung durch Mehrheitsbeschluß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). ... Der Eigentümerbeschluß vom 25.2.1988 widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung ... . Die nach rein mathematischen Gesichtspunkten geplante Aufteilung entspricht nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Insbesondere verkennt die beabsichtigte schematische Regelung, daß durch die Entziehung von Kellerraum nicht die Gewerbeausübung einzelner Eigentümer erschwert oder gar unmöglich gemacht werden darf. Sind in einem Haus Gewerberäume und Wohnungsmieträume vorhanden, entspricht es allgemeinem Herkommen, daß die teilweise unterschiedlichen Interessen beider Seiten jeweils genügend berücksichtigt werden. Die Benutzung der Gewerberäume ist zumeist auf bestimmte Geschäftszeiten beschränkt. Andererseits benötigt ein Gewerbetreibender etwa geeigneten Hofraum für Ladegeschäfte und für zusätzliche Mülltonnen, bei Restaurantbetrieben sind zum Beispiel Biereinwurfschächte üblich, auch im
DRsp I(152)172d NJW-RR 1991, 1117 OLGZ 1991, 422 WuM 1991, 411 ZMR 1991, 311 [...]