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»Hat jeder der Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens einen Teil der Kosten zu tragen, so müssen die von jedem zu tragenden Kosten entweder betragsmäßig oder nach einem Bruchteil der Gesamtkosten festgelegt werden; unzulässig ist es, den Beteiligten die Kosten jeweils aus Teilgeschäftswerten aufzuerlegen.«
BayObLG (BReg 2 Z 160/90) | Datum: 04.01.1991
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