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1. Der Mieter einer Eigentumswohnung hat die mietvertraglich vereinbarten Heizkostenvorschüsse an den Vermieter/Eigentümer zu zahlen; selbst im Falle, daß der Eigentümer keine Wohngeldzahlungen an den Verwalter der Wohnanlage leistet, hat eine Zahlung des Mieters an den Verwalter gegenüber dem Vermieter/Eigentümer keine schuldbefreiende Wirkung; es fehlt jedoch an einem für den Verzug erforderlichen Verschulden des Mieters, wenn er aufgrund eines veröffentlichten Gerichtsurteils davon ausgehen durfte, daß er durch Zahlung an den Verwalter seine Verpflichtung zur Zahlung der Heizkostenvorschüsse gegenüber dem Vermieter erfüllen würde. 2. In einer Mieterhöhungserklärung hat der Vermieter die Erhöhung der Mehrbelastungs- und sonstigen Zuschläge zu der im Mietvertrag vereinbarten Miete unter Vorlage sämtlicher Mieterhöhungserklärungen darzulegen; eine Bezugnahme auf ein Schreiben der früheren Mietpreisstelle, nach dem die Miete »unverbindlich hochgerechnet« worden sei, ist nicht ausreichend. 3. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 der bis zum 1.3.1989 geltenden Fassung der Heizkostenverordnung hatte der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 15 % zu kürzen, wenn die Geräte zur Verbrauchserfassung entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht angebracht waren; waren die Verbrauchserfassungsgeräte bis zum 30. Juni 1985 angebracht, brauchte der Mieter eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung nicht als ordnungsgemäß anzuerkennen, so daß dem Vermieter insoweit mangels ordnungsgemäßer Abrechnung kein fälliger Nachforderungsanspruch zustand; waren auch die Abrechnungen für vorangegangene Zeiträume nicht ordnungsgemäß erfaßt, bestand ein Rückforderungsanspruch überzahlter Heizkostenvorschüsse des Mieters nur dann, wenn er seinerseits verbrauchsabhängig abgerechnet hatte.

LG Berlin (64 S 194/91) | Datum: 15.11.1991

ZMR 1992/IX/5 [...]

1. Eine in Berlin gelegene Mietwohnung, bei der es sich um nach 1949 wiederhergestellten Wohnraum i.S. des § 16 Abs. 2 des II. WoBauG handelt, für den keine Mietpreisbindung für Altbauwohnungen galt, unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14.7.1987 (BGBl. I 1625) [GVW], sondern es sind allein die Vorschriften des MHG anzuwenden. 2. Ob eine teilweise zerstörte Wohnung, die wieder aufgebaut worden ist, preisfrei oder preisgebunden ist, kann nur einheitlich entschieden werden; überwiegt der preisgebundene, also erhalten gebliebene Altbauteil, unterliegt die ganze Wohnung den Übergangsvorschriften des GVW. 3. Eine Wohnung ist dann erhalten geblieben, wenn die Räume zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet sind; die objektive Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen verlangt als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad. 4. Ein Mieterhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG, wenn hinsichtlich der Vergleichswohnungen die Namen der Wohnungsinhaber, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis der Vergleichswohnungen angegeben sind, es sei denn, die Wohnung weist evidente Besonderheiten auf, so daß der Mieter die Vergleichbarkeit der vom Vermieter benannten Objekte ohne weiteres in Zweifel ziehen kann; die Komfortmerkmale der einzelnen Wohnungen brauchen nicht angegeben zu werden. 5. Sind die Bewertungskriterien des Sachverständigen hinsichtlich der Bewertung der Lage der Wohnräume nur nach den direkten Himmelsrichtungen ausgerichtet, ist es sachgerecht, die Bewertung der Mietwohnung, die sich in einer Nord-Ost bzw. Süd-Ost - Richtung befindet, so daß eine direkte Zuordnung nach dem Katalog nicht möglich ist, durch Interpolation der Werte vorzunehmen. 6. Der Unterschied im Baualter der Vergleichswohnungen ist nicht so

LG Berlin (64 S 327/90) | Datum: 18.10.1991

ZMR 1992, 62 [...]

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