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b. »Sind den Mitgliedern eines Grundstücks jeweils bestimmte räumlich begrenzte Grundstücksflächen zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden und errichtet ein Miteigentümer unter Mißachtung der Grenzen der Grundstücksflächen ein Bauwerk (hier: Garage), so ist für den Streit der Parteien gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; die Parteien streiten nicht über das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes, sondern um dessen Umfang, also um eine Gebrauchsregelung.«
DRsp I(152)169b JMBl NRW 1989, 187 NJW-RR 1989, 1040 WuM 1989, 467 ZMR 1989, 314 [...]
»1. Ein Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat, ist ohne konkreten Anhaltspunkt nicht verpflichtet, sich beim Verwalter darnach zu erkundigen, ob in der Versammlung Beschlüsse zu Gegenständen gefaßt wurden, die in der Einladung nicht bezeichnet waren. Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluß über einen Gegenstand gefaßt, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Frist für einen Anfechtungsantrag bei Gericht versäumt, weil er von dem Eigentümerbeschluß erst so spät Kenntnis erhalten hat, daß er unter Einrechnung einer Überlegungsfrist von einer Woche den Anfechtungsantrag bei Gericht nicht mehr rechtzeitig einreichen konnte.«
BayObLGZ 1989 Nr. 4 BayObLGZ 1989, 13 NJW-RR 1989, 656 [...]