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AG Dortmund (136 C 732/88) | Datum: 22.02.1989
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin H.-R.-Str. 57 in D.. Im April 1986 ließ die Klägerin die in der Wohnung befindliche abgenutzte Badewanne durch Einbau eines Acryl-Einsatzes instandsetzen, [...]