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Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach Rechtsänderung, Altfälle, Nachteilsbegriff; Bauleitplanung: Gemeinwohlerfordernis, Ausrichtung von Entwicklungsmaßnahmen, Genehmigungserfordernis bei schwebend unwirksamen Altverträgen) »1. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozeßrechts auch auf Normenkontrollverfahren anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 anhängig geworden sind. 2. Die entwicklungsrechtliche Genehmigungspflicht zielt auf privatrechtsgestaltende Wirkungen im Vorfeld des Eigentumserwerbs ab. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nF ist deshalb auch gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Antragsteller an einem Grundstück im Entwicklungsbereich noch nicht dinglich verfestigt sind. 3. Das Gemeinwohlerfordernis des § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB muß sich auch auf die Anwendbarkeit des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums beziehen. 4. Entwicklungsmaßnahmen müssen auf die Schaffung von etwas qualitativ Neuem ausgerichtet sein. Sie kommen im Gegensatz zu sanierungsrechtlichen Maßnahmen, bei denen trotz teilweisem Abriß und Neubebauung zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände die weitgehende Erhaltung der vorhandenen Substanz und des Gebietscharakters angestrebt wird, in Gebieten mit größeren Freiflächen zur Anwendung, die baulich noch entwickelt werden können, oder in Bereichen, deren weitere Bebauung die Entwicklung insgesamt noch in eine andere Richtung führen kann. In Zweifelsfällen ist entscheidend, welche bodenrechtliche Instrumente zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele erforderlich sind. 5. Das Genehmigungserfordernis für rechtsgeschäftliche Veräußerungen und schuldrechtliche Verträge (§ 169 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB) erfaßt auch Verträge, die bei Inkrafttreten der Entwicklungsbereichsverordnung noch schwebend unwirksam waren, sowie alle zum Vollzug der Veräußerung erforderlichen Rechtsakte. 6. Aus den

OVG Berlin (2 A 7.94) | Datum: 28.11.1997

I. Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Alter Schlachthof vom 8. Juli 1993 (GVBl S. [...]

»Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet. Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: für eine Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet 'an sich' zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet 'an sich' unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde. Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise zukommt. Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohnbaugrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emittierenden Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.«

BVerwG (4 C 20.94) | Datum: 18.05.1995

I. Die Klägerin ist in einem überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Bereich Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück ist ein Gebäude vorhanden, das ursprünglich als Lagerhaus [...]

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