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»1. Eine Mietvereinbarung für eine preisgebundene Altbauwohnung in Berlin ist vom 1. Januar 1979 an, also auch für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1980, preisrechtlich zulässig geworden, selbst wenn sie nach dem bis zum 30. November 1980 geltenden Recht überhöht gewesen wäre. Dieses ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes (1. BMietG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin (2. MRÄndG Berlin) vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202/GVBl.f.Bln. S. 1344). 2. Von Nr. 1 bestehen Ausnahmen. a) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, herabgesetzt und ist diese Herabsetzung der Miete bis zum 1. Dezember 1980 unanfechtbar geworden, so gilt die herabgesetzte Miete (§ 1 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 1. BMietG (neu)). b) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) auf Antrag des Mieters die nach § 1 Abs. 1 S. 1 1. BMietG (neu) maßgebliche Miete gem. § 2 Abs. 1 1. BMietG (neu) herabgesetzt, so gilt die herabgesetzte Miete, und zwar vom 1. Januar 1979 an oder von dem sonst von der Preisstelle für Mieten bestimmten Zeitpunkt an. c) War am 30. November 1980 über einen Antrag des Vermieters nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes auf Genehmigung einer Mieterhöhung aufgrund einer Ertragsberechnung noch nicht entschieden oder war die Entscheidung bis dahin noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes anwendbar (Art. 7 § 2 Abs. 1 2. MRÄndG Berlin). d) War bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin ein anderes als zu Buchst. c) erwähntes Änderungsverfahren bei der Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) noch nicht entschieden oder deren Entscheidung noch nicht anfechtbar geworden, so gilt unbeschadet der §§ 1 und 2 1. BMietG (neu)

KG (8 W RE Miet 2922/82) | Datum: 28.02.1983

I. Mit dem schriftlichen Vertrag vom 4. Dezember 1976 hat die Klägerin den Beklagten eine 4-Zimmer-Wohnung in ihrem Hause Straße Berlin (Wilmersdorf), vermietet. Ein etwa 15 m² großes Zimmer gilt als freifinanzierter [...]

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