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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 28.04.2023

13 UF 79/22

Normen:
FamFG § 113
ZPO § 307
BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
SGB VIII § 42
BGB § 100
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2
BGB § 1612
FamFG § 243
FamFG § 51 Abs. 1
FamGKG § 55 Abs. 2
FamGKG § 51 Abs. 1
FamGKG § 51 Abs. 2
BGB § 1612a

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.04.2022 abgeändert: Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter a) an den [...]
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