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OVG Hamburg - Entscheidung vom 07.09.2022

5 Bs 63/22

Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1
BRRG § 135 S. 2
WRV Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1
BRRG § 135 S. 2
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für [...]
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