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OLG Hamm - Entscheidung vom 30.09.2022

1 Vollz(Ws) 430/22

Normen:
StVollzG NRW § 46
StVollzG NRW § 69 Abs. 2 Nr. 6
StVollzG NRW § 69 Abs. 9
SVVollzG NRW § 69
SVVollzG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1
SVVollzG NRW § 46
StVollzG NRW § 46
StVollzG NRW § 69 Abs. 2 Nr. 6
StVollzG NRW § 69 Abs. 9
SVVollzG NRW § 69
SVVollzG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1
SVVollzG NRW § 46
GG Art. 1
GG Art. 2
StVollzG § 115 Abs. 5

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG ), als unbegründet [...]
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