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OLG Hamm - Entscheidung vom 24.03.2022

15 W 89/22

Normen:
GNotKG § 83 Abs. 1
GNotKG § 40 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1148

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wird der Geschäftswert für das Verfahren auf Einziehung des Erbscheins auf 328.555,00 Euro festgesetzt. I. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) hatte das Amtsgericht [...]
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