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OLG Bamberg - Entscheidung vom 07.11.2022

1 Ws 629/22

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 2 Abs. 3
GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
GG Art. 104 Abs. 2 S. 1
StGB § 51
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 4
StPO § 306
StPO § 311
StPO § 455
StPO § 458
StPO § 462 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
StPO $ 462 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 2
StVollzG § 137
RpflG § 31 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 2 Abs. 3
GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
GG Art. 104 Abs. 2 S. 1
StGB § 51
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 4
StPO § 306
StPO § 311
StPO § 455
StPO § 458
StPO § 462 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
StPO $ 462 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 2
StVollzG § 137
RPflG § 31 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - vom 23.09.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gegen den Verurteilten [...]
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