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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.03.2022

L 11 SF 360/20 EK R

Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
GVG § 198 Abs. 2 S. 1 und S. 3
GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2 und S. 5
GVG § 198 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Hs. 1-2
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
ÜGG Art. 23 S. 1 Hs. 1-3
ÜGG Art. 24
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer [...]
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