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LSG Hamburg - Entscheidung vom 22.09.2022

L 1 KR 77/21

Normen:
§ 39 Abs 1 SGB V
§ 109 Abs 4 S 3 SGB V
SGB V § 39 Abs. 1
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2
KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinsanspruch der Klägerin erst ab dem 24.04.2015 besteht. 2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. [...]
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