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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 08.03.2022

6 TaBV 18/21

Normen:
BetrVG § 19
WO § 17 Abs. 1
WO § 18 S. 1
WO § 3 S. 4
WO § 6 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 19
WO § 17 Abs. 1
WO § 18 S. 1
WO § 3 S. 4
WO § 6 Abs. 1 S. 2
BetrVG § 9
BetrVG § 37 Abs. 3
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
WO § 41

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2021 - 12 BV 28/20 - abgeändert und die Betriebsratswahl vom 18. November 2020 wird für unwirksam erklärt. [...]
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