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BGH - Entscheidung vom 11.11.2022

V ZR 213/21

Normen:
GKG § 45 Abs. 2

Fundstellen:
BauR 2023, 471
NJW 2023, 327
ZMR 2023, 307
ZfBR 2023, 231

BGH, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen V ZR 213/21

DRsp Nr. 2023/164

Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz

Tenor

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Revision 6.000.000 € und auf die Anschlussrevision 4.800.000 €.

In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 2. September 2021 wird der Streitwert für das Berufungsverfahren ebenfalls auf 6.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 2 ;

Gründe

1. Für das Revisionsverfahren beträgt der Streitwert 6.000.000 €, wobei auf die Revision 6.000.000 € (geschätzte Nacherfüllungskosten) und auf die Anschlussrevision 4.800.000 € entfallen. Eine Addition hat zu unterbleiben, weil es sich um denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

2. Die Abänderung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG . Die abweichende Festsetzung durch das Berufungsgericht auf einen Wert von 4.800.000 € beruht auf einem Abschlag von 20 % von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Ein solcher Abschlag ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren (hilfsweise) gestellten (weiteren) Feststellungsantrag auf einen (hilfsweise gestellten) Leistungsantrag umgestellt und das Berufungsgericht auch über diesen Leistungsantrag eine Entscheidung getroffen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ). Dessen Wert ist für die Bemessung entscheidend, weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen und der Hilfsantrag den höheren Wert hat.

Vorinstanz: LG München I, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 24162/14
Vorinstanz: OLG München, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1796/18
Fundstellen
BauR 2023, 471
NJW 2023, 327
ZMR 2023, 307
ZfBR 2023, 231