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BGH - Entscheidung vom 26.08.2021

III ZA 7/21

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen III ZA 7/21

DRsp Nr. 2021/14849

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 2021 - I-11 U 24/21 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 28. Juni 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, da dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklage versagenden - Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2021 zurückgewiesen.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 65/21
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 24/21