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VG Freiburg - Entscheidung vom 24.09.2020

A 9 K 6070/18

Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 S. 1
AsylG § 28
GG Art.16a Abs. 1
AsylG § 3 Abs. 1 S. 1
AsylG § 28
GG Art.16a Abs. 1

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 09.10.2018 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des - [...]
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