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OVG Bremen - Entscheidung vom 17.09.2020

2 B 148/20

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 61 Abs. 1d
BremVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
SGB VIII § 42
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 61 Abs. 1d
BremVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
SGB VIII § 42
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)
BremVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 61 Abs. 1d S. 1-2
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 29.04.2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im [...]
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