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OVG Bremen - Entscheidung vom 24.06.2020

2 LB 39/20

Normen:
BremAZV § 7
BremAZV § 7 Abs. 1
BremBG § 60
BremBG § 60 Abs. 1
BremBG § 60 Abs. 2
BremBG § 60 Abs. 3
RL 2003/88/EG Art. 16
RL 2003/88/EG Art. 6
BremAZV § 7
BremAZV § 7 Abs. 1
BremBG § 60
BremBG § 60 Abs. 1
BremBG § 60 Abs. 2
BremBG § 60 Abs. 3
RL 2003/88/EG Art. 16
RL 2003/88/EG Art. 6
BremAZV § 7 Abs. 1
BremBG § 60
RL 2003/88/EG Art. 6
RL 2003/88/EG Art. 16

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die im Jahr 2014 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 13 Stunden Entschädigung in Höhe von 209,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [...]
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