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OVG Bremen - Entscheidung vom 11.12.2020

1 B 386/20

Normen:
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 30 Abs. 1 S. 2
IfSG § 32
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 20
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 21
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 22
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 30 Abs. 1 S. 2
IfSG § 32
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung HB § 20
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung HB § 21
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung HB § 22
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 30 Abs. 1 S. 2
IfSG § 32
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 20
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 21
Zweiundzwanzigste Coronaverordnung § 22

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit seinem [...]
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