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LSG Bayern - Entscheidung vom 24.06.2020

L 13 R 399/19

Normen:
SGG § 54 Abs. 2 S. 1
SGB X § 45 Abs. 1
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2
SGB X § 45 Abs. 3 S. 2
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1-2
SGB VI § 185 Abs. 2 S. 2
BGB § 1587b Abs. 2
VAHRG § 3 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1587b Abs. 1
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1-2
BGB § 1587
BGB § 1587a
FGG § 53g
SGB VI § 268a Abs. 2
SGB VI a.F. § 101 Abs. 3 S. 1
SGB X § 45 Abs. 5
SGB X § 44 Abs. 3

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juli 2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Zwischen [...]
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