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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 12.05.2020

L 11 R 3900/19

Normen:
SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1
SGB VI § 6
SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1-2
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI § 210 Abs. 1a
SGB VI § 232 Abs. 1 S. 1
VO (EG) 883/2004 Art. 83
VO (EG) 883/2004 Anh. XI

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.10.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Streitig ist die [...]
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