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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 17.06.2020

1 K 1651/19

Normen:
AO § 149 Abs. 1
AO § 328
AO § 332
EStDV § 60 Abs. 1 S. 1
EStG § 16 Abs. 3b S. 1
EStG § 25 Abs. 3
FGO § 102
GewStG § 14a S. 1
GewStG § 25 Abs. 1
KStG § 31 Abs. 1 S. 1
UStG § 18 Abs. 3 S. 1
AO § 149 Abs. 1
AO § 328
AO § 332
EStDV § 60 Abs. 1 S. 1
EStG § 16 Abs. 3b S. 1
EStG § 25 Abs. 3
FGO § 102
GewStG § 14a S. 1
GewStG § 25 Abs. 1
KStG § 31 Abs. 1 S. 1
UStG § 18 Abs. 3 S. 1
AO § 149 Abs. 1
AO § 256
EStG § 16 Abs. 3b S. 1

Fundstellen:
DStRE 2021, 172

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen. Die Klägerin ist eine im Jahr 2003 [...]
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