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BayObLG - Entscheidung vom 11.09.2020

201 ObOWi 1065/20

Normen:
OWiG § 29a
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 46 Abs. 7
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 72
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 87 Abs. 3 S. 2
OWiG § 87 Abs. 5
StPO § 348
StPO § 436 Abs. 2
StPO § 434 Abs. 2
OWiG § 29a
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 46 Abs. 7
OWiG § 71 Abs. 1
OWiG § 72
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 87 Abs. 3 S. 2
OWiG § 87 Abs. 5
StPO § 348
StPO § 436 Abs. 2
StPO § 434 Abs. 2
StPO § 434 Abs. 3

I. Die Entscheidung über die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.06.2020 eingelegte 'Rechtsbeschwerde' der Einziehungsbeteiligten, welche als sofortige Beschwerde zu behandeln ist, obliegt dem als [...]
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