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BVerfG - Entscheidung vom 10.01.2020

1 BvR 2130/18

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BGB § 535
BGB § 546 Abs. 2
BGB § 549 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BGB § 535
BGB § 546 Abs. 2
BGB § 549 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BGB § 535
BGB § 546 Abs. 2
BGB § 549 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
MietRB 2020, 193

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2130/18

DRsp Nr. 2020/2826

Verfassungsbeschwerde gegen Kündigung des Hauptmietverhältnisses einer Wohnraum zu karitativen Zwecken untervermietenden gGmbH; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Fehlende Vereinbarung von Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts; Betreutes Wohnen; Prüfung einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf ein Schutzbedürfnis des Untermieters

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BGB § 535 ; BGB § 546 Abs. 2 ; BGB § 549 Abs. 2 Nr. 3 ;

[Gründe]

I.

Das der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Ausgangsverfahren betrifft einen Fall der Untervermietung zu karitativen Zwecken. Bei der Beschwerdeführerin zu 1) handelt es sich um eine gemeinnützige und satzungsgemäß mildtätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Wohnungen von Dritten anmietet und diese im Wege der Untervermietung den von ihr betreuten Personen zur Verfügung stellt. Der von ihr betreute Beschwerdeführer zu 2) mietete mit Vertrag vom 31. August 2007 Wohnraum von der Beschwerdeführerin zu 1) an, die diesen Wohnraum ihrerseits von dem damaligen Eigentümer des Objekts mit Vertrag vom 21. Januar 2004 angemietet hatte. Nach Kündigung des Vertrags durch den neuen Eigentümer am 29. März 2016 und 22. April 2016 verurteilte das Kammergericht die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Räumung. Der Hauptmietvertrag sei dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht hätten vereinbaren wollen. Die Beschwerdeführerin zu 1) sei nicht schutzbedürftig, weil sie nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB das Untermietverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu 2) kündigen könne. Aufgrund der wirksamen ordentlichen Kündigung des Hauptmietvertrags könne die Vermieterin Räumung und Herausgabe der Wohnung nach § 546 Abs. 2 BGB auch vom Beschwerdeführer zu 2) verlangen.

II.

Die gegen das Kammergerichtsurteil gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Danach ist der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen. Dabei muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, der die angegriffene Gerichtsentscheidung folgt, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

1. Eine Verletzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu 1) wird nicht aufgezeigt. Die gesetzlichen Regelungen schließen die von der Beschwerdeführerin zu 1) betriebene Untervermietung von Wohnraum an von ihr betreute Personen nicht aus. Zum Schutz ihrer Untermieter vor dem Verlust der Wohnung kann die Beschwerdeführerin zu 1) auch nach dem Rechtsstandpunkt des Kammergerichts mit ihrem Vermieter im Hauptmietvertrag die Kündigung dieses Vertrags ausschließende oder beschränkende Regelungen vereinbaren. Davon gehen ersichtlich auch die Beschwerdeführer aus.

Eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht unter Hinweis darauf dargelegt, dass das Kammergericht die Vereinbarung solcher Kündigungsschutzregeln in dem dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Hauptmietvertrag verneint hat. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>). Beides lässt die angegriffene Auslegung des Hauptmietvertrags durch das Kammergericht nicht erkennen. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich auf Ausführungen zur vermeintlichen Unangemessenheit des gefundenen Auslegungsergebnisses, ohne jedoch auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe einzugehen (vgl. BVerfGE 121, 317 <346>; 125, 260 <360>).

2. Die Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers zu 2) ist ebenfalls nicht aufgezeigt.

Die Ausführungen zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, worin die behauptete Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegen soll. Soweit die Beschwerdebegründung auf einen Gleichheitsverstoß durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften abstellt, deutet dies darauf hin, dass die Ungleichbehandlung in der vom Kammergericht gefundenen Auslegung des Hauptmietvertrags liegen könnte. Anschließend stellt die Beschwerdeschrift aber darauf ab, dass das Kammergericht § 565 BGB nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu 2) angewendet habe. Damit wiederum setzt sich die Beschwerdeschrift zu ihren Ausführungen an anderer Stelle in Widerspruch, nach denen ihr Ziel nicht die Anwendung des § 565 BGB auf das betreute Wohnen sein soll.

Die Darlegungen zu einer möglicherweise fehlenden Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung setzen sich auch nicht im gebotenen Umfang mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben auseinander. Sie beschränken sich darauf, ein Schutzbedürfnis des Untermieters darzulegen, weil er trotz eigener Vertragstreue die Mietsache nach § 546 Abs. 2 BGB herausgeben muss, wenn das Hauptmietverhältnis zwischen dem eigentlichen Vermieter und seinem Zwischenvermieter beendet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt Untermietern mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz jedoch nicht in jedem Fall ein Kündigungsschutz in einem Umfang zu, der demjenigen eines Mieters gegenüber seinem Vermieter entspricht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet einen solchen Schutz vielmehr nur aufgrund von Besonderheiten im Verhältnis zwischen Untermieter und Zwischenvermieter sowie bei einem eigenen Interesse des Vermieters im Hauptmietverhältnis an der späteren Untervermietung (vgl. BVerfGE 84, 197 <202>). Zu diesen beiden Gesichtspunkten tragen die Beschwerdeführer nicht vertieft vor. Jedenfalls ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vermieters daran, dass die Beschwerdeführerin zu 1) die Wohnung an von ihr betreute Personen untervermietet, ist auch den Umständen nach nicht erkennbar.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: KG, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 104/17
Fundstellen
MietRB 2020, 193