Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 16.03.2020

1 BvR 3087/14

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 3087/14

DRsp Nr. 2020/6633

Verfassungsbeschwerde betreffend die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung; Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und insbesondere die Frage, ob Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dadurch diskriminiert werden, dass die zur Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende günstigere Steuerklasse - in entsprechender Anwendung einer nach dem Wortlaut für Verheiratete geltenden Regelung - erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verpartnerung berücksichtigt wird.

II.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 35.000 Euro festgesetzt.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität zu bemessen.

a) Das subjektive Interesse liegt in der Rentendifferenz, auf die das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zielt. Diese liegt bei 26.577,78 Euro.

b) Die objektive Bedeutung des Falles reicht über diese subjektive materielle Beschwer hinaus. Zwar ist die Auswirkung der konkreten Entscheidung der Kammer ausweislich der Angaben der Versicherungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) auf den vorliegenden Fall beschränkt. Gegenstand des Verfahrens sind jedoch sich immer wieder stellende grundsätzliche Fragen.

c) Dazu kommen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die einfachrechtliche Materie ist von hoher Komplexität (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2018 - 1 BvR 1884/17 -, Rn. 12). Zudem sind Fragen der verfahrensbezogenen Diskriminierung bislang selten und damit wenig dogmatisiert. Das bedingt einen erhöhten Bearbeitungsaufwand der Verfassungsbeschwerde.

d) Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die eine weitere Anhebung des Wertes unter sozialen Aspekten rechtfertigen würde (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>).

Vorinstanz: BGH, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 298/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 29/13
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 47/12