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BVerfG - Entscheidung vom 10.04.2020

1 BvQ 30/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 30/20

DRsp Nr. 2020/5696

Darlegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier: gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.