BVerfG, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 92/19
DRsp Nr. 2020/2352
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich dringender Gebotenheit einer vorläufigen Regelung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: AG Stralsund, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 325/19
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