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BVerfG - Entscheidung vom 16.01.2020

2 BvR 2176/19

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2176/19

DRsp Nr. 2020/2358

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Bezeichnung eines konkreten Hoheitsakts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG .

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.