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BGH - Entscheidung vom 06.05.2020

2 ARs 203/19

Normen:
StGB § 73 Abs. 1
StGB § 73c S. 1

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 2 ARs 203/19

DRsp Nr. 2020/7824

Zwingende Anwendung von § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht

Tenor

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c S. 1;

Gründe

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1 , 73c Satz 1 StGB . Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.